31.08.-08.09.2024

30.08.2024 Preview Day

LEIDENSCHAFT, DIE VERBINDET.

31.08. – 08.09.2024

30.08.2024 Preview Day

Forum für mobiles Reisen

Ihre Plattform zum Austausch von Informationen

Frage

27.05.2010 19:21:14
Hallo,ich habe eine Frage zum Parken mit dem Wohnmobil auf dem Autobahnparkplatz.
Wir haben im Freundeskreis die Diskussion, ob bis 3,5 to auf dem PKW oder LKW Parkplatz geparkt wird.
Die Zusatzschilder sind ja Gebotszeichen---sieht ja aus als wenn ich mit dem WoMo garnicht parken dürfte.Wie haltet Ihr das so,kennt jemand die genaue Rechtslage??

MfG
Brigitte


Antwort

29.05.2010 08:19:48
Hallo Brigitte,
theoretisch mußt Du auf den LKW-Parkplatz, was aber nicht gern gesehen ist, da die ohnehin meist überfüllt sind. Auf den PKW-Parkplätzen ist Euer Womo aber evtl. zu lang. Zum Übernachten ist es ohnehin besser , auf einen Stellplatz oder Parkplatz abseits der Autobahn zu fahren, sonst werdet Ihr ab 3 Uhr von ständig abfahrenden LKW geseckt.
Viel Spaß mit Eurem neuen Womo.
Peter

Antwort

29.05.2010 16:48:24
Hallo Brigitte,

ich habe in einem anderen Forum folgenden Beitrag entdeckt. Die gleiche Auskunft habe ich vor einiger Zeit auf meine Anfrage beim ADAC erhalten:

Halten und Parken von Wohnmobilen
Für Wohnmobile gelten die Vorschriften über den ruhenden Verkehr der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO, § 12 - Halten und Parken, § 13 - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit mit Parkuhr oder Parkscheinautomat). Das Parken allgemein ist bundesrechtlich erschöpfend geregelt und bietet daher keinen Raum für landes- oder kommunalrechtliche Regelungen.

Wohnmobile werden weder als Pkw noch als Lkw im Fahrzeugschein eingetragen, sondern gehören zu den „sonstigen“ Kraftfahrzeugen (vgl. Hentschel, 37. Auflage zu § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Rz 18). Sofern ein Wohnmobil verkehrsrechtlich als solches zugelassen ist, darf es grundsätzlich auf allen Parkplätzen geparkt werden, die entweder
- ausdrücklich durch das Zusatzzeichen 1048-17 StVO (Piktogramm Wohnmobil) das Parken von Wohnmobilen gestatten oder
- nicht durch ein Zusatzschild 1048-10 StVO (Piktogramm Pkw) Personenkraftwagen vorbehalten sind. Wohnmobile sind verkehrsrechtlich keine Pkw.

Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
Wohnmobile über 3,5 t dürfen auch auf den Parkplätzen parken, die durch das Zusatzschild 1048-12 StVO (Lkw-Piktogramm) ausgewiesen sind. Das Zusatzschild bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge über 3,5 t, also nicht nur auf Lkw.

Da Wohnmobile keine Pkw sind, dürfen sie nicht auf Parkplätzen geparkt werden, die das Zusatzschild 1048-10 StVO (Pkw-Piktogramm) zeigen. Unzulässig ist außerdem das Parken von Wohnmobilen unter 3,5 t auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild 1048-12 StVO (Lkw-Piktogramm).

Für Fahrer mit Wohnmobilen bis einschließlich 3,5 t verbleibt demnach nur die Suche nach anderen Parkalternativen, sofern die Straßenverkehrsbehörde nicht eine Parkstandsregelung mit dem Zusatzzeichen 1048-17 StVO (Piktogramm für Wohnmobile) getroffen hat.

Wohnmobile dürfen im Rahmen der Verkehrsvorschriften auch für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Sofern hierfür an bestimmten Örtlichkeiten ein Erfordernis besteht, kann die Straßenverkehrsbehörde regelnd eingreifen und das Zusatzzeichen mit dem Piktogramm für Wohnmobile anordnen.

Grüße vom Niederrhein
Herbert